Atemwegsinfektion als Berufskrankheit
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 25. August 2015 entschieden (L 3 U 54/11), dass eine für eine Sonderschulerzieherin zuständige Berufsgenossenschaft nicht verpflichtet ist, eine weitverbreitete Atemwegsinfektion der Erzieherin als Berufskrankheit anzuerkennen.
Eine 49 jährige Frau und spätere Klägerin arbeitete als Erzieherin an einer Sonderschule und regelmäßig unter Abgeschlagenheit, Fieberschüben und gehäuft auftretenden Infekten ihrer Atemwege.
Die Frau ging davon aus, das Ursache dafür war, dass sie sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Infektion mit dem Erreger Chlamydia pneumoniae zugezogen habe. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit sei sie einem besonders hohen Infektionsrisiko ausgesetzt.
Gegenüber ihrer Berufsgenossenschaft beanspruchte sie die Anerkennung ihrer Krankheit als Berufskrankheit.Der gesetzliche Unfallversicherer lehnte den Antrag ab, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie sich in der Schule infiziert habe. 50-60 % der Erwachsenen hätten Chlamydien-Erregern, die durch eine Tröpfcheninfektion übertragbar sind. Daher könne die Klägerin gleichermaßen außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit infiziert worden sein.
Die LSG-Richter wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Auffassung sind Erzieher während ihrer beruflichen Tätigkeit keiner besonders erhöhten Gefahr ausgesetzt, sich mit Chlamydia pneumoniae zu infizieren, da der Erreger weltweit verbreitet sei und häufig zu Atemwegserkrankungen führe. Mit zunehmendem Lebensalter steige der Durchseuchungsgrad. Dies sei ein Argument gegen die Behauptung der Erzieherin, hinsichtlich des engen körperlichen Kontaktes zu Kindern, sich in der Schule infiziert zu haben. Im Übrigen konnte auch keine konkrete Ansteckung durch eines der von ihr betreuten Kinder nachweisen werden, Daher wurde die Anerkennung als Berufskrankheit abgelehnt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Kein Abzug „Neu für Alt” bei alt, aber intakt
Das Amtsgericht (AG) Northeim hat mit Urteil vom 24. September 2015 entschieden (3 C 495/14), dass der Schädiger bzw. sein Versicherer bei der Schadenregulierung einen Abzug „Neu für Alt“ nicht vornehmen darf, wenn bei einem Verkehrsunfall alte, aber völlig intakte Teile einer Hofeinfahrt zerstört werden.
Ein Autofahrer und spätere Kläger war aus Unachtsamkeit von der Straße abgekommen und hatte dabei er Pfeiler der Hofeinfahrt des Geschädigten zerstört. Die Pfeiler waren zum Unfallzeitpunkt ca. 110 Jahre alt, waren aber noch völlig intakt gewesen und hätten während der Nutzungsdauer des auf dem Hof befindlichen Gebäudes ohne den Unfall mit Gewissheit nicht erneuert werden müssen.
Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers war der Ansicht, dass bei der Schadenregulierung ein Abzug „Neu für Alt“ erfolgen durfte, so dass er dem Geschädigten nur 10 %, d.h. knapp 400.- Euro, der von diesem für die Erneuerung der Pfeiler verlangten Summe überwies.
Im Folgenden verklagte der Geschädigte den Versicherer auf Zahlung des restlichen Betrages, da ein Abzug „Neu für Alt“ voraussetze, dass die Wiederbeschaffung der Pfeiler eine messbare Vermögensvermehrung darstelle, die sich für ihn günstig auswirke. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen. Trete durch die Erneuerung der Pfeiler eine Verbesserung ein, so werde ihm diese aufgezwängt und es sei ihm unzumutbar, einen Abzug hinzunehmen.
Das Amtsgericht gab der Klage in vollem Umfang statt, da ein Geschädigter nicht bessergestellt werden darf, als vor einem schädigenden Ereignis. Im Rahmen des Vorteilsausgleichs sei zwar in den meisten Fällen der Grundsatz des Abzugs „Neu für Alt“ anwendbar, allerdings muss eine Anrechnung des Abzuges „Neu für Alt“ dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entsprechen, dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig begünstigen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze dem Kläger ein Abzug unzumutbar, da anders, als bei einer Vielzahl von Dingen, für gemauerte Pfeiler kein Gebrauchtmarkt existiere. Somit hätte der Kläger bei einem Abzug über 3.500 Euro aus eigenen Mitteln aufzuwenden müssen, um die Pfeiler wiederherzustellen. Ohne den Unfall hätten sie höchstwahrscheinlich während der Nutzungsdauer des Grundstücks nicht hätten erneuert werden müssen.
Daher ist die Entschädigung nach dem Aufwand des Klägers zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu bemessen. Andernfalls wäre der Geschädigte stets unzumutbar bei Beschädigung einer Sache benachteiligt, die nicht unter Berücksichtigung des Alterungsprozesses wiederbeschafft werden kann. Dagegen würde ein Schädiger deutlich bessergestellt, wenn er lediglich den Zeitwert ersetzen müsste, unabhängig davon, ob der Geschädigte mit dem Betrag den Ursprungszustand wiederherstellen kann.
BGH-Entscheidung zum Krankentagegeldanspruch bei Wiedereingliederungsmaßnahme
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. März 2015 entschieden (IV ZR 54/14), dass ein Versicherter, der im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme seiner beruflichen Tätigkeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz in zeitlich beschränktem Umfang nachgeht, keinen Anspruch auf Krankentagegeld hat, wenn er während dessen keinen Lohn von seinem Arbeitgeber, sondern nur Krankengeld bezieht.
Ein Mann und späterer Kläger war bei dem beklagten Versicherer Krankentagegeld mit 120 EUR/Tag versichert. Von September 2009 bis 30. April 2010 war er wegen eines Burnout-Syndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Während dieser Zeit zahlte ihm der Versicherer das vereinbarte Krankentagegeld. Ab dem 1. April 2010 sollte er stufenweise nach dem sog. Hamburger Modell wieder in den Arbeitsprozess integriert werden. Er arbeitete in den ersten beiden Wochen drei Stunden und in der dritten und vierten Woche jeweils sechs Stunden pro Tag. In dieser Phase bezog er keinen Lohn, sondern ausschließlich Krankengeld.
Wegen dieser Eingliederungsmaßnahme stellte der Krankentagegeldversicherer die Zahlungen ein, da der Kläger seine Tätigkeit, wenn auch in beschränktem Umfang und ohne Entlohnung, wieder aufgenommen habe. Gemäß Wortlaut der Versicherungsbedingungen ist für einen Leistungsanspruch nicht der Verlust des Arbeitseinkommens, sondern die Nichtausübung der beruflichen Tätigkeit entscheidend.
Die BGH-Richter wiesen die Revision des Klägers gegen das Urteil der Berufungsinstanz als unbegründet zurück, da ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen entnehmen könne, dass eine Krankentagegeldversicherung keine umfassenden Schutz gegen jegliche Einkommenseinbußen bezweckt. Dies folgt bereits daraus, dass der Versicherungsschutz erst bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit eingreift, während bereits eine nur zum Teil bestehende Arbeitsfähigkeit typischerweise ebenfalls Einkommenseinbußen mit sich bringt.
Unerheblich ist, ob der Versicherte tatsächlich arbeite und Geld verdiene. Maßgeblich für das Erlöschen des Leistungsanspruchs sei vielmehr, dass er im Anschluss an eine Erkrankung aus medizinischer Sicht seine Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise wiedererlange.
Die Argumentation des Klägers, dass er sich im April 2010 lediglich einem Arbeitsversuch unterzogen habe, fand bei den Richtern kein Gehör, da es sich bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach dem Hamburger Modell um eine stufenweise Wiederaufnahme der vorherigen Berufstätigkeit handele, die die Fähigkeit voraussetzt, diese Tätigkeit teilweise verrichten zu können. Einziges Ziel ist, den Arbeitnehmer schonend, aber kontinuierlich wieder an die Belastungen seines Arbeitsplatzes heranzuführen.
Daher stellt eine solche Tätigkeit keinen bloßen Arbeitsversuch, sondern nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr auch ohne Zahlung eines Arbeitsentgelts die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Klägers dar.
Folgenreiche Beitragsfreistellung in der Lebensversicherung
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/ Main hat mit Urteil vom 5. März 2015 (3 U 131/13) entschieden, dass ein Lebensversicherungsvertrag automatisch erlischt, wenn ein Versicherter, der diesen abgeschlossen hat, die Freistellung von den Beitragszahlungen verlangt, wenn bis dahin die Mindestversicherungsleistung noch nicht erreicht wurde. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, den Versicherten hierauf hinzuweisen.
Ein Mann und späterer Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Lebensversicherung mit Beginn 1. Oktober 2001 abgeschlossen, die bis zum Jahr 2026 laufen sollte und bat mit Schreiben vom 28. Juli 2010 die Beklagte darum, den Vertrag mit sofortiger Wirkung beitragsfrei zu stellen. Die vertraglich vereinbarte Mindestversicherungs-Leistung in Höhe von 5.000,- EUR war noch nicht erreicht, so dass der Versicherer den Kläger ca. einen Monat später darüber informierte, dass die Versicherung wegen seines Antrages durch Auszahlung des Rückkaufwertes in Höhe von fast 6.500 EUR erlösche und überwies den Betrag gleichzeitig dem Versicherten.
Da der Antrag des Klägers keinen Grund enthielt, hatte der Versicherer zuvor den Versicherungsmakler des Klägers gebeten, ihn ggf. zur Rücknahme Beitragsfreistellungsantrags zu bewegen – jedoch ohne Reaktion.
Erst am 5. Januar 2011 verlangte der Rechtsanwalt des Klägers die Vertragsfortführung, womit der Versicherer sogar einverstanden war. Allerdings machte er sein Einverständnis von einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig. Da der Kläger das nicht akzeptieren wollte, verklagte er den Versicherer auf Feststellung, dass der Vertrag zu unveränderten Bedingungen wieder auflebe.
Die OLG-Richter wiesen die Feststellungsklage jedoch als unbegründet zurück.
Zwar könne ein Versicherter gemäß Versicherungsvertragsgesetzes jederzeit die Umwandlung eines Lebensversicherungsvertrages in eine prämienfreie Versicherung verlangen. Voraussetzung dafür sei aber, dass die vertraglich vereinbarte Mindestversicherungssumme erreicht werde. Andernfalls habe der Versicherer den Rückkaufswert des Vertrags auszuzahlen. Folglich ist der Vertrag im Fall des Klägers durch seinen Beitragsfreistellungsantrag automatisch erloschen, es besteht keinen Anspruch des Versicherungsnehmens auf Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages und es ist nur ein Neuabschuss möglich. Im Gegensatz zur Vorinstanz vertrat das OLG nicht die Auffassung, dass der Versicherer den Kläger darauf hinweisen musste, dass der Vertrag durch Beitragsfreistellungsverlangen unweigerlich erlöschen würde, da mit Ablauf des Versicherungsverhältnisses alle Beratungspflichten entfallen waren. Wenn der Kläger nach der Bestätigung durch den Versicherer, die einen eindeutigen Hinweis auf das Erlöschen des Vertrags enthielt, der Ansicht gewesen wäre, sich geirrt zu haben, so hätte er seine Willenserklärung durchaus noch anfechten können. Allerdings hätte er dies unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erklären müssen. Die im vorliegenden Fall erst mehrere Monate später erfolgte Anfechtung durch seinen Anwalt erfolgte jedenfalls verspätet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Welcher Versicherer haftet für einen Leitungswasserschaden
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat mit Urteil vom 19. Februar 2015 entschieden (16 U 99/14), dass ein Gebäudeversicherer grundsätzlich für alle versicherten Leitungswasserschäden haftet, welche für den Versicherten innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden. Das gilt auch dann, wenn die Ursache für die Schäden schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind. Damit wurde eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz korrigiert.
Ein Mann und späterer Kläger hatte Anfang 2013 ein Mehrfamilienhaus erworben. Dabei übernahm er nicht den vom Vorbesitzer abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag, sondern schloss bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag ab. Wenige Monate später wurde die Freude durch einen erheblichen Wasserschaden getrübt, der im Zusammenhang mit einem zu einem Wasserkessel führenden Rohr, entstand. Nach der Schadenmeldung berief sich der Versicherer auf das Gutachten eines Sachverständigen, der festgestellt hatte, dass sich die Leckage über mehrere Monate hinweg entwickelt hatte und das schadenverursachende Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Versicherungsbeginn eingetreten war.
Daher lehnte der Versicherer die Schadenregulierung ab. Nachdem auch der Vorversicherer eine Regulierung des Schadens abgelehnt hatte, verklagte der Kläger seinen Versichere und begründete seine Klage damit, dass es für den Versicherungsschutz auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherten vom Schadeneintritt ankomme. Der Ursprung eines Wasserschadens sei aber unerheblich. Es komme vielmehr darauf an, zu welchem Zeitpunkt sich aus Sicht eines Versicherungsnehmers der tatsächliche Schadeneintritt ereignet habe. Wenn man auf den Beginn des schadenstiftenden Ereignisses abstellen würde, stünde ein Versicherungsnehmer rechtlos dar. Bei Korrosionsschäden werde niemals nachträglich hinreichend geklärt, wann die Korrosion begonnen habe. Darüber hinaus könne es nicht angehen, dass bei ununterbrochenem Versicherungsschutz Deckungslücken entstünden, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten habe. Mit dieser Begründung war er zunächst erfolglos.
Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Flensburger Landgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten sei. Entscheidend für den Versicherungsschutz sei aber nicht die Kenntnis des Klägers von dem Leitungswasserschaden, sondern allein das schadenverursachende Ereignis. Somit wiesen die Richter die Klage daher als unbegründet zurück.
Die OLG-Richter gaben aber der Berufung des Klägers gegen die Entscheidung der Vorinstanz statt. Nach richterlicher Ansicht sind die Bedingungen zur Leitungswasser-Versicherung so auszulegen, dass ein Versicherer für alle versicherten Schäden haftet, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden. Das gelte auch dann, wenn die Ursache für die Schäden schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer rechnet nicht damit, dass sein aktueller Versicherer deshalb nicht leisten müsse, weil der Beginn des Wasserschadens für ihn nicht erkennbar schon zeitlich weit zurückliegt und deshalb der ganze, erst jetzt für ihn erkennbare Schaden möglicherweise in den zeitlichen Geltungsbereich einer früheren Versicherung fallen könnte. Vor allem Wasserschäden hätten erfahrungsgemäß einen langen Vorlauf, da irgendwo tropfenweise Wasser austrete und sich daraus erst Monate oder Jahre später ein Schaden entwickele. Die Versicherungsbedingungen definieren nicht, wann der Versicherungsfall „Nässeschaden durch Austreten des Leitungswasser“ beginnt. In den Bedingungen findet sich auch kein Hinweis darauf, dass es – unabhängig von dem tatsächlichen Bemerken – schon auf den Zeitpunkt des ersten Wasseraustritts oder auch nur auf den Zeitpunkt des ersten konkreten Folgeschadens aus einem solchen Wasseraustritt ankomme.
Deswegen kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erwarten, dass Deckungslücken nicht bestehen, die andernfalls jeden Gebäudeversicherer-Wechsel zu einer Glücksache werden ließen.
Wer übernimmt Haftung für bissigen Polizeihund
Das Landgericht Ansbach hat mit Urteil vom 15. Juli 2015 (3 O 81/15) entschieden, dass eine Person, die ohne ersichtlichen Grund durch einen Polizeihund gebissen wird, grundsätzlich der Staat für den Schaden verantwortlich ist. Das gilt auch dann, wenn sich der Hund im persönlichen Besitz eines Polizeibeamten befindet und sich der Vorfall während dessen Freizeit ereignet hat.
Ein Mann und späterer Kläger war im Mai letzten Jahres mit seinem Fahrrad unterwegs, als er einen Jogger mit seinem Hund überholte. Kurz darauf fiel der Hund den Kläger grundlos an und biss ihm in den linken Unterschenkel. Daraufhin verklagte er den Hundehalter, einen Polizeibeamten, wegen der dadurch erlittenen Verletzungen auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Der Polizeibeamte gab vor Gericht an, dass er Diensthundeführer und Hundebesitzer sei. Dennoch wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da es sich um den falschen Beklagten handelte.
Nach richterlicher Ansicht ist grundsätzlich der Hundehalter für die Folgen eines Fehlverhaltens eines Tieres verantwortlich, welcher nicht zwingend mit dem Hundebesitzer identisch ist. Hundehalter ist, wer das Bestimmungsrecht über das Tier hat und wer den Nutzen aus dessen Haltung zieht. Bei einem durch den Hund verursachten Schaden kann dieser in Anspruch genommen werden.
Unstreitig war vorliegend, dass der Hund dem Polizeibeamten gehörte und für den dienstlichen Gebrauch als Rauschgiftspürhund eingesetzt wurde. Daher wurde zwischen dem Freistaat Bayern und dem Diensthundeführer vereinbart, dass dieser seinen Hund nach den Richtlinien für staatseigene Hunde zu pflegen und zu halten habe und selber keinen Nutzen außerhalb des Polizeidienstes aus der Existenz des Tieres ziehen durfte. Im Gegenzug trug der Freistaat sämtliche Kosten für den Unterhalt des Hundes.
Folglich war nicht der Eigentümer des Tieres als Hundehalter anzusehen, sondern der Freistaat Bayern, der letztlich alleiniger Nutzer und Verfügungsberechtigter war. Unerheblich war, dass der beklagte Polizeibeamte zum Zeitpunkt des Vorfalls die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübte. Auch außerhalb der Dienstzeit war das Ausführen des Hundes seiner dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Allerdings verfolgt der Kläger nun seine Ansprüche in einer neuen Klage gegen den Freistaat Bayern weiter. Dieses Verfahren ist noch offen.
Rohrbruch auf der Dachterrasse
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 9. Januar 2015 (6 U 166/13) entschieden, dass der Versicherungsschutz einer Gebäudeversicherung keine Wasserleitungen umfasst, die auf einer Dachterrasse unterhalb der Holzdielen zur Bewässerung der dortigen Bepflanzung verlegt wurden, wenn vereinbart wurde, dass Bruchschäden an Rohren innerhalb des versicherten Gebäudes versichert sind.
Ein Mann und spätere Kläger hatte bei der Beklagten für sein Haus u.a. eine Gebäude-Leitungswasser Versicherung abgeschlossen. Als frostbedingt eine auf der Dachterrasse verlegte Leitung zur Bewässerung der dort befindlichen Pflanzen gebrochen war, nahm der Kläger seinen Versicherer in Anspruch. Dieser lehnte jedoch die Schadenregulierung ab, da bedingungsgemäß nur Bruchschäden an Rohren innerhalb des Gebäudes versichert seien.
Der Kläger verklagte daher den Versicherer und berief sich vor Gericht darauf, dass die gebrochene Leitung zwischen dem Dach und der darauf befindlichen Holzterrasse verlegt worden war und sich daher durchaus innerhalb des Gebäudes befunden habe. Die Terrasse habe dabei den Abschluss des Hauses gebildet. Die Richter des Berliner Kammergerichts wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Maßstab für die Auslegung von Versicherungsbedingungen ist gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der die Bedingungen aufmerksam liest. Die vorliegend streitgegenständliche Formulierung ‚innerhalb des Gebäudes‘ beschreibt nach allgemeinem Sprachgebrauch den räumlichen Bereich, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich ‚außerhalb‘ des Gebäudes abgegrenzt wird. Somit liegen die betroffenen Leitungen der Terrassenbewässerung außerhalb des Gebäudes, weil sie oberhalb des Dachs liegen. Deswegen kann der Kläger nicht geltend machen, dass die Dachterrasse selbst den Abschluss des Gebäudes bildet, da diese nicht dazu bestimmt ist, das Haus im Gegensatz zum Dach vor Wind, Wasser und anderen Witterungseinflüssen zu schützen.
Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer leuchte ein, dass im Bereich einer Dachterrasse ein erheblich höheres Schadenrisiko für wasserführende Leitungen besteht als innerhalb eines Gebäudes.
Daher hätte sich der Kläger darüber im Klaren sein müssen, dass der Versicherer das Risiko mit der von ihm verwendeten Klausel begrenzen wollte und er im Ergebnis leer ausgeht.
Elektronikschaden durch Wasser in der Teilkaskoversicherung
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 21. Januar 2015 (20 U 233/14) entschieden, dass weder ein ersatzpflichtiger Sturm- noch ein Überschwemmungsschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen der Teilkaskoversicherung vorliegt, wenn während eines Sturms Regenwasser aus den Wasserkästen unterhalb der Scheibenwischer in den Motorraum eines Fahrzeugs eindringt und einen Elektronikschaden verursacht.
Eine Frau und spätere Klägerin war bei der Beklagten mit ihrem Pkw teilkaskoversichert. Während eines Unwetters mit Sturm der Windstärke acht waren über ihr neben einer Hauswand geparktem Fahrzeug große Regenmengen niedergegangen. Das nicht schnell genug ablaufende Wasser aus den Wasserkästen unterhalb der Scheibenwischer drang dabei in den Motorraum ein und verursache einen Elektronikschaden verursachte.
Die Geschädigte vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Ereignis um einen Überschwemmungs- und einen Sturmschaden im Sinne der Teilkaskoversicherung gehandelt habe und reichte die Reparaturkostenrechnung ihrem Versicherer ein, der eine Schadensregulierung ablehnte.
Die OLG-Richter schlossen sich der Einschätzung der Vorinstanz an, welche die Klage der Versicherten gegen ihren Versicherer als unbegründet zurückgewiesen hatte. Nach richterlicher Ansicht ist nach dem üblichen Sprachgebrauch und Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers unter einer Überschwemmung nicht schon die starke Durchnässung oder Überflutung eines versicherten Fahrzeugs zu verstehen. Vielmehr kann von einer Überschwemmung erst die Rede sein, wenn das Wasser auf einem sonst nicht in Anspruch genommenen Gelände in Erscheinung tritt. Das ist der Fall, wenn es also entweder sein gewöhnliches natürliches Gebiet wie etwa ein Flussbett oder einen Bachlauf verlassen hat oder wenn es nicht auf den Wegen abfließt, auf denen es natürlicher Weise abfließt bzw. die technisch für den Abfluss vorgesehen sind. Im vorliegenden Fall konnte von einem derartigen Ereignis nicht ausgegangen werden, da das Gelände, auf dem der Pkw abgestellt worden war, nachweislich nicht irregulär von den Wassermassen überflutet worden war. Die bloße Tatsache, dass die Wasserkästen des Fahrzeugs überliefen und dadurch Wasser in den Motorraum eindringen konnte, ist aber keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen. Ferner liegt auch kein versicherter Sturmschaden vor. Nach der Auffassung beider Instanzen wäre dafür Voraussetzung, dass der Sturm selbst unmittelbar schadenursächlich geworden sein muss, indem er z.B. Gegenstände auf den Pkw der Klägerin geworfen hätte.
Regenwasser ist weder eine Sache, noch ein Gegenstand im Sinne der Bedingungen einer Teilkaskoversicherung. Dies ist auch dann der Fall, wenn – von klägerischer Seite behauptet – das Regenwasser durch den Sturm von der Hauswand auf ihr Fahrzeug geschleudert wurde. Somit unterlag die Klägerin mit ihrer Schadenseratzforderung in allen Instanzen.