Kollision beim Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt / Main hat mit Urteil vom 26. Januar 2016 (7 U 189/13) entschieden, dass ein Autofahrer, der nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegen will, ohne sich zuvor zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet zu haben, im Fall eines Unfalls mit einem Überholenden in der Regel ein alleiniges Verschulden trifft.
Eine Frau und spätere Klägerin wollte mit ihrem Pkw nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegen, als sie mit dem von hinten kommenden, sie überholenden Fahrzeug des Klägers kollidierte. Die Klägerin war der Ansicht, rechtzeitig geblinkt, ihre Geschwindigkeit verringert und ihrer Rückschaupflicht genügt zu haben. Hingegen trug der Beklagte vor, dass er sich mit seinem Auto in Höhe des klägerischen Fahrzeugs befand, als diese ohne zu blinken plötzlich nach links abgebogen sei.
Während des anschließenden Verfahrens räumte die Klägerin zwar ihr Mitverschulden für den Unfall ein, warf dem Beklagten aber ein hälftiges Mitverschulden vor. Aufgrund ihrer Geschwindigkeitsreduzierung vor dem Unfall von 35 auf zehn km/h sei für den Beklagten die Verkehrslage unklar geworden, in welcher er sie nicht hätte überholen dürfen.
Alle Instanzen wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Die Beweisaufnahme ergab unstreitig, dass sich die Klägerin nicht – wie notwendig – vor dem Abbiegevorgang zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hatte. Mit ihrem Pkw fuhr sie vielmehr am äußersten rechten Fahrbahnrand, an welchem sich zudem Parkbuchten befanden. Wegen der klägerischen Fahrweise durfte der Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass sie auf der Parkplatzsuche sei und zum Überholen des äußerst langsam fahrenden Pkws ansetzen.
Die Klägerin hatte bei ordnungsgemäßem Verhalten auch ihrer Rückschaupflicht genügt, das Fahrzeugs des Beklagten rechtzeitig wahrnehmen und den Abbiegevorgang abbrechen können. Sie kann auch keine unklare Verkehrslage ins Feld führen, wegen welcher der Beklagte sie nicht hätte überholen dürfen. Bei einer Verlangsamung des Vorausfahrenden sind die konkrete Verkehrssituation und die Örtlichkeit entscheidend. Nur bei entstehenden Zweifeln über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden kommt eine unklare Verkehrslage in Betracht.
Im zugrunde liegenden Fall fuhr die Klägerin aber am äußersten rechten Fahrbahnrand, an dem sich ausweislich der seitens des Gutachters gefertigten Fotos Parkbuchten befanden.
Aufgrund dieser Situation habe der Beklage nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegen werde.
Nach richterlicher Überzeugung ist die Klägerin deswegen allein für den Unfall verantwortlich.
Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
Wer nach Steinwurf eines Fünfjährigen haftet
Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 1. Dezember 2015 (133 C 20101/15) entschieden, dass ein Fahrzeughalter nur dann Schadenersatz bei Beschädigung eines Autos durch ein auf dem Freigelände eines Kindergartens befindliches Kind verlangen kann, wenn er die Aufsichtspflichtverletzung durch die Kindergärtnerinnen nachweisen kann.
Im September 2013 hatte ein Mann und späterer Kläger seinen Pkw ordnungsgemäß in unmittelbarer Nähe eines Kindergartens geparkt. Wenig später wurde das Auto durch einen Steinwurf beschädigt, ausgelöst durch einen fünfjährigen “Täter“, der mit einem weiteren Kind auf dem Freigelände des Kindergartens gespielt hatte.
Den Kindergärtnerinnen hielt der Mann die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vor. Daher verklagte er den Träger der Einrichtung auf Zahlung des ihm entstandenen Schadens in Höhe von ca. 2.340,- Euro.
Das AG München wies die Schadenersatzklage als unbegründet zurück, da sich das Maß der gebotenen Aufsicht von Kindern gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter der Aufsichtsbedürftigen, den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen bestimmt.
Im Rahmen der Abwägung seien auch die kindlichen Eigenheiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Kindergartenkinder zwischen fünf und sechs Jahren müssen grundsätzlich nicht permanent überwacht werden. Ausreichend sei ein Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten, der laut Beweisaufnahme eingehalten wurde.
Im vorliegenden Fall bestand ferner keine Veranlassung, den Fünfjährigen besonders zu überwachen, da das Kind bisher nicht auffällig geworden sei. Die Erzieherinnen hatten keinen Grund zu der Annahme, dass er Steine auf ein parkendes Auto wirft.
Somit geht der Kläger leer aus.
Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
Tipp:
Ein guter Versicherungsmakler wird sich nicht nur an der Rechtslage, sondern auch an der Lebenswirklichkeit der Eltern orientieren. Der betroffene Autofahrer wird die Rechtslage vermutlich ungerecht finden, da er nachweislich einen Vermögensschaden hat und auch „nichts dafür kann”.
Eine Bezahlung über die Privathaftpflicht-Versicherung der Eltern des Kindes wäre möglich, sofern dort der Punkt „Deliktunfähigkeit” entsprechend geregelt ist.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
BGH-Urteil zum Rechnungszins beim Versorgungsausgleich
BGH-Urteil zum Rechnungszins beim Versorgungsausgleich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil (XII ZB 540/14) vom 09.03.2016 entschieden, welcher Rechnungszins beim Versorgungsausgleich bei der Ermittlung des sog. Kapitalwertes einer Pensionszusage anzusetzen ist und damit eine längere Diskussion mit unterschiedlicher Rechtsprechung vorläufig beendet. Das Urteil gilt als historischer Meilenstein im Versorgungsausgleich für Betriebsrenten.
In der Ehezeit 1.6.1988 bis 31.3.2008 hatte ein Ehemann ein betriebliches Anrecht aus einer Direktzusage erworben. Versorgungsträger war sein Arbeitgeber und verlangte die externe Teilung des Anrechts. Der als Kapitalwert ermittelte Ausgleichswert wurde mit 49.259,- € beziffert. Der Ausgleichswert war mit einem Rechnungszinsfuß von 5,13 % und einem Rententrend von 2 % berechnet. Der Rechnungszins beruhte auf einem Vorschlag des beauftragten Sachverständigen und entsprach dem Zins gem. § 253 Abs. 2 S. 2 HGB im Zeitpunkt der Auskunftserteilung.
Gegen die Berechnung des Ausgleichswerts hatte sich die Ehefrau gewendet und ihn als zu hoch moniert. Die Zugrundelegung des „marktüblichen“ Rechnungszinses von 2,25 % bis 3,25 % hätte zur Folge, dass die Wertobergrenzen für die externe Teilung überschritten werden und das Anrecht folglich intern geteilt werden müsste. Das Oberlandesgericht hatte daraufhin den angefochtenen Ausspruch zur externen Teilung nur insoweit abgeändert, als es das von der Ehefrau hilfsweise ausgeübte Wahlrecht zugunsten der VBL (anstelle der Versorgungsausgleichskasse) als Zielversorgung berücksichtigt hat.
Die Ehefrau verfolgte weiter das Ziel der internen Teilung unter Beanstandung des verwendeten Rechnungszinses.
Vor dem BGH unterlag die Ehefrau. Der vom Versorgungsträger ermittelte Ausgleichswert wurde vom BGH nicht moniert. In seiner Entscheidung hat der BGH die höchst umstrittene Frage zum maßgeblichen Rechnungszins bei externer Teilung gefällt, dass für die Barwertermittlung monatsgenau der Zinssatz maßgeblich ist, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlichen von der Deutschen Bundesbank bekannt gemachten Rechnungszinssätzen gem. § 253 Abs. 2 HGB ergibt.
Der BGH hat sich in erster Linie von den Fachgrundsätzen der Aktuare und durch die immanenten Rechnungsgrundlagen der Versorgungssysteme leiten lassen.
Die Richter nutzten dabei die Gelegenheit, den Familienrichtern deutliche Leitlinien an die Hand zu geben und manche Sonderlösung zu versagen.
Es überrascht wenig, dass gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde (1 BvR 963/16) eingelegt wurde.
Keine Anrechnung der Sterbegeldversicherung auf Grundsicherung
Keine Anrechnung der Sterbegeldversicherung auf Grundsicherung
Das Sozialgericht (SG) Gießen hat mit Urteil vom 7. Juni 2016 (S 18 SO 108/14) entschieden, dass Vermögen, welches im Rahmen einer Sterbegeldversicherung zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart wird, nicht auf ergänzende Grundsicherungsleistungen angerechnet werden darf.
Eine 68-jährige Frau und spätere Klägerin bezog ergänzende Grundsicherungsleistungen in Höhe von ca. 150,- € monatlich, da ihre Altersrente nicht auskömmlich war, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Seitens des Trägers der Grundsicherung erhielt die Frau im Rahmen eines Weiterbewilligungsantrags den Hinweis, dass sie vor Jahren bei einem Lebensversicherer eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen habe, um die Finanzierung einer angemessenen Bestattung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund wurden ihr die Leistungen versagt, da sie zunächst den Rückkaufswert der Versicherung zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts nutzen müsse.
Das SG gab ihrer Klage auf die laufende Zahlung weiterer ergänzender Grundsicherungsleistungen statt.
Die Richter zogen nicht in Zweifel, dass ein Hilfebedürftiger gemäß § 90 SGB XII mit Ausnahme des sog. Schonvermögens sein gesamtes verwertbares Vermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhalts einsetzen muss, bevor er ergänzende Grundsicherungsleistungen beanspruchen kann.
Allerdings sind Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart worden sind, durch die Härtefallregelung des § 90 Absatz 3 SGB XII geschützt. Das gilt dann, wenn gewährleistet ist, dass das angesparte Vermögen tatsächlich für eine Bestattung verwendet wird. Das ist bei einer zweckgebundenen Sterbegeldversicherung der Fall. Nicht ausreichend ist die bloße Absicht eines Hilfebedürftigen, ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die Bestattungskosten zu verwenden, ohne einen entsprechenden Teil seines Vermögens aus dem übrigen Vermögen auszugliedern.
Darüber hinaus vertraten die Richter die Ansicht, die Auszahlung des Rückkaufswerts des Vertrages sei offenkundig unwirtschaftlich und daher überzogen, da die Klägerin dann einen Verlust von über 29 % hinnehmen müsse. Eine Verlustquote in dieser Größenordnung müsse aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht akzeptiert werden.
Kein Hartz IV bei eigenem Privatrentenvertrag?
Das Sozialgericht (SG) Mainz hat mit Urteil vom 16. Juni 2016 entschieden (S 8 AS 114/15), dass Leistungsansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts unter gewissen Voraussetzungen entfallen, wenn der Hilfsbedürftige eine private Rentenversicherung besitzt.
Ein 31-jähriger arbeitsloser Mann und späterer Kläger hatte nach Abschluss seines Hochschulstudiums beim Jobcenter einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts (Hartz IV) gestellt. Das Jobcenter lehnte diesen Antrag mangels Hilfsbedürftigkeit des Klägers ab, da er über eine vor zehn Jahren von seinen Eltern zu seinen Gunsten abgeschlossene private Rentenversicherung verfüge. Diese gelte als verwertbares Vermögen.
Der Kläger argumentierte dagegen, dass der Vertrag von seinen Eltern in erster Linie abgeschlossen worden sei, um einer möglichen Altersarmut vorzubeugen.
Schließlich einigten sich beide Parteien darauf, einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss mit dem Versicherer zu vereinbaren. Hierdurch verzichtete der Mann bis zum Alter von 65 Jahren darauf, den Vertrag zu kündigen, zu verpfänden, abzutreten oder zu beleihen. Im Gegenzug wurden ihm Hartz-IV-Leistungen bewilligt.
Der Kläger war damit nicht zufrieden und zog dagegen vor das Mainzer SG. Klageziel waren Leistungen auch für die Zeit vor dem Verwertungsverzicht.
Das SG wies die Klage als unbegründet zurück, da der Rückkaufswert des Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt der Leistungsbeantragung zur Sicherung des Lebensunterhalts über den Vermögensfreibeträgen gelegen habe. Vergleicht man die eingezahlten Beiträgen mit dem Rückkaufswert, so ist die Vertragsverwertung nicht als offensichtlich unwirtschaftlich einzustufen gewesen.
Im vorliegenden Fall bedeutete die Verwertung zudem keine besondere Härte, da der Mann am Beginn seines Erwerbslebens gestanden und daher noch ausreichend Zeit gehabt hatte, eine selbstfinanzierte Altersversorgung aufzubauen.
Deswegen hat das Jobcenter den klägerischen Antrag bis zur Vereinbarung des unwiderruflichen Verwertungsausschlusses rechtmäßig abgewiesen.
Schadet befristete Tätigkeit einer BU-Rente?
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 (20 U 187/15) entschieden, dass Berufsunfähigkeitsversicherer, die einem Versicherten eine Rente zahlen, von diesem freiwillig erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten gegebenenfalls nur dann berücksichtigen dürfen, wenn es dadurch zu einer Festanstellung kommt.
Ein Mann und ehemaliger Berufssoldat hatte geklagt, der von dem beklagten Versicherer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seit dem Jahr 2005 eine Berufsunfähigkeits-Rente bezog. Während des Rentenbezugs hatte der Kläger auf eigene Veranlassung ein Germanistikstudium absolviert und nach dessen erfolgreichem Abschluss im Jahr 2013 eine zeitliche befristete Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Fachhochschule ausgeübt.
Das nahm der Versicherer zum Anlass, die Rentenzahlungen einzustellen. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Tätigkeit des Klägers insbesondere hinsichtlich seines Einkommens seiner Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entspreche.
Ferner sei das Arbeitsmarktrisiko nicht versichert, so dass auch eine Verweisung auf ein befristetes Arbeitsverhältnis möglich sei, und zwar auch dann, wenn dieses mit einem sog. Schonarbeitsplatz vergleichbar sei. Entscheidend sei, ob die neue Tätigkeit die Lebensstellung eines Versicherten präge, wovon nach ca. sechs Monaten auszugehen sei.
Das Landgericht Bochum als erste Instanz und das OLG Hamm stellten sich auf den Standpunkt des Klägers, dass ihm der Versicherer auch weiterhin eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen habe.
Nach richterlicher Auffassung hat der Versicherer der Nachweis nicht erbracht, dass die von dem Kläger aufgenommene Halbtagstätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Fachhochschule seiner früheren Lebensstellung als Berufssoldat entspricht. Nicht ausreichend dafür ist der von dem Versicherer angestellte, bloße Vergleich der Einkommensverhältnisse des Klägers als Berufssoldat mit denen als wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Grundsätzlich wird der berufliche Status eines Versicherten maßgeblich auch durch das erzielte Einkommen geprägt. Daher hängt die Zulässigkeit einer Verweisung vor allem davon ab, inwieweit der materielle Ertrag der neuen Tätigkeit den vorherigen Einkommensverhältnissen entspreche. Im Umkehrschluss bedeutet das nicht, dass eine Verweisung bereits zulässig ist, wenn der Versicherungsnehmer mit der neuen Tätigkeit ein vergleichbares oder sogar höheres Einkommen erzielt als im versicherten Beruf, da der soziale Status neben dem Einkommen maßgeblich auch vom gesellschaftlichen Ansehen der Tätigkeit und den konkreten Bedingungen der Berufsausübung geprägt ist. Eine Verweisung setzt voraus, dass die neue Tätigkeit weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung spürbar unter das Niveau des bisher ausgeübten Berufes sinkt und der Lebensstellung der alten entspricht
Der Kläger konnte im entschiedenen Fall von vornherein keine Lebensstellung erlangen, da die Tätigkeit nicht auf die Übernahme in eine Festanstellung ausgerichtet war, die mit der eines unbefristet in den Dienst übernommenen Berufssoldaten vergleichbar sei. Das allein ist Grund genug, dass der Versicherer ihn nicht auf die befristete Tätigkeit verweisen darf.
Darüber hinaus ist die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf reine Hilfstätigkeiten ausgerichtet und ermöglicht grundsätzlich nur eine selbständige und eigenverantwortliche Berufsausübung nur begrenzt. Zudem bietet eine solche Tätigkeit auch keine beruflichen Weiterentwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten. Im Gegensatz dazu ist die Tätigkeit des Klägers als Berufssoldat einzustufen, die mit Auslandseinsätzen verbunden war.
Vor diesem Hintergrund könne der Kläger nicht auf die befristete Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter verwiesen werden.
MSB – Ihr MaklerService erreicht die Endrunde des Jungmakler Awards 2016
Deutschlands beste Jungmakler stellen sich im BundesCasting des Jungmakler Awards einer ausgewählten Jury – und ich bin dabei!
Ich habe mich dieses Jahr dazu entschlossen am Jungmakler Award teilzunehmen. Es gab eine harte Konkurrenz von rund 100 Jungmaklern, ich habe mich dieser Herausforderung gestellt.
Nach einer Vorrunde wurde ich von insgesamt 36 Jungmaklern zu einem der regionalen Castings eingeladen um mich und das Unternehmen dort zu präsentieren sowie den bohrenden Fragen der Jury Rede und Antwort zu stehen. Der konzeptionelle Beratungsansatz mit sinnvoller Ergänzung durch Servicevereinbarungen und Honorarkonzepte sowie das innovative Bausteinkonzept haben die Jury überzeugt.
Jetzt stehe ich mit 14 anderen Teilnehmer im Finale, das in Form eines BundesCastings in Düsseldorf stattfindet.
Ich freue mich über dieses Ergebnis und stelle mich jetzt der nächsten Herausforderung.
Es bleibt spannend…
Verkehrssicherungspflichten von Einkaufszentrum-Betreibern
Das Landgericht (LG) Ellwangen hat mit Urteil vom 6. November 2015 (2 O 24/15) entschieden, dass der Betreiber eines Einkaufszentrums seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt, wenn er dafür Sorge trägt, dass im Bereich von Textilgeschäften täglich gereinigt wird und außerdem im Turnus von zwei Stunden Reinigungskräfte den Bereich überwachen und bei Bedarf nachreinigen.
Eine Frau und spätere Klägerin war in einem beklagtenseitig betriebenen Shopping-Center auf dem Weg zwischen zwei Läden gestürzt und hatte sich dabei einen Bruch des Oberarmkopfs und des Sprunggelenks zugezogen.
Ferner wurde im Krankenhaus ein Kaliummangel bei ihr diagnostiziert. Als Unfallursache gab sie an, auf einer etwa tellergroßen, schmierigen und nicht erkennbaren Stelle ausgerutscht zu sein. Aufgrund nicht ausreichender Reinigung der Fläche habe der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Die Geschädigte machte ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000,- € geltend, da sie immer noch unter den Unfallfolgen litt, u.a. arbeitsunfähig war und bestimmte tägliche Verrichtungen nicht mehr ausführen konnte. Zudem verlangte sie die Anerkennung, dass die Beklagte ihr alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden erstatten werde.
Die Betreiberin des Ladenzentrums bezweifelte, dass eine Verunreinigung des Bodens die Schadensursache gewesen sei und glaubte vielmehr, dass dabei der Kaliummangel und eine mögliche Einnahme von Medikamenten eine Rolle gespielt hätten. Daher lehnte sie die Ansprüche ab.
Das LG hielt die Klage für unbegründet, da die Geschädigte den Nachweis nicht erbracht habe, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Im Zuge der Beweisumkehr konnte die Beklagte durch Vorlage eines Putzplans und nach einer Zeugenaussage ausreichend und glaubwürdig nachweisen, dass sie für eine ordnungsgemäße Reinigung gesorgt habe. Danach wurden jeden Morgen die Böden einer Grundreinigung unterzogen und es war ständig eine Putzfrau im Gebäude unterwegs, um etwaige Verunreinigungen sofort zu entfernen. Infolgedessen betrug das Reinigungsintervall maximal ein Stunde und 40 Min.
Die Richter erachteten das in der stark frequentierten Ladenpassage eines Shopping-Centers im Bereich reiner Textilhändler für ausreichend.
Die Anforderung an die Reinigung von Fußböden hängt vom konkreten Gefährdungspotenzial ab. In der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarkts mit Selbstbedienung ist zu erwarten, dass der Boden durch heruntergefallenes Obst regelmäßig verschmutzt wird. Kontroll- und Reinigungsintervalle können daher von 15 bis 20 Min. erforderlich sein. Anders in einem Drogeriemarkt: ausreichend sei hier ein 30 Min. Turnus. Eine Differenzierung ist zwischen Gehwegen und Wegen innerhalb von Ladengeschäften geboten, da die Verschmutzungsgefahr in Läden durch herabfallende Waren höher sei.
Im entschiedenen Fall konnten die Richter keine besondere Gefahrenquelle erkennen. Wegen des besonderen Charakters von Einkaufszentren sind an deren Sauberkeit höhere Anforderungen als im Freien zu stellen, da die Passagen sich hier oft weniger vorsichtig bewegten.
Gefahrlose Räume sind weder möglich, noch im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht geschuldet.
Arbeitsunfall in der Skihalle
Der 5. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 27. Mai 2015 (L 5 U 48/12) entschieden, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während einer Betriebsveranstaltung grundsätzlich nur die Teile des Programms umfasst, die der eigentlichen Arbeit dienen. Die Arbeitsvertragsparteien können über den Umfang des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht disponieren.
Ein Mann und späterer Kläger hatte an einer Tagung seines Arbeitgebers teilgenommen, zu dem nur die Führungskräfte und Vertriebsmitarbeiter der 45 Filialen des auf Reifen- und Kfz-Service spezialisierten Unternehmens eingeladen worden waren. Zeitpunkt war September, um auf die Wintersaison einzustimmen. Daher stand auf der Agenda nicht nur Fachinformationen, sondern auch sportliche Veranstaltungen, u.a. Skifahren in Teams in einer Skihalle. Der Kläger stürzte beim Skifahren, verletzte sich das rechte Kniegelenk und erlitt dann eine doppelseitige Lungenembolie.
Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, da nach ihrer Ansicht die Teilnahme daran freiwillig war, nur 50 von 70 Kollegen mitgemacht hätten und es ferner Alternativen wie Snowboardfahren oder Tubing gab, bei dem Reifen als Schlitten benutzt werden.
Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stellte sich auf den Standpunkt, dass nur Tätigkeiten dem gesetzlichen Unfallversicherungs-Schutz unterliegen, die mit dem Unternehmen in einem inneren, rechtlich wesentlichen Zusammenhang stehen. Dieser Veranstaltungsteil sei aber Teil der Freizeitgestaltung gewesen.
Im Einvernehmen mit der Unternehmensführung legte der Geschädigte dagegen Widerspruch ein. Das Skilaufen sei ausdrücklich Teil des Event-Programms gewesen und der Arbeitgeber legte Wert darauf, dass sich möglichst alle daran beteiligen. Daher stand dem einzelnen die Teilnahme nicht völlig frei.
Erstinstanzlich wurde die Berufsgenossenschaft vom Sozialgericht Stralsund zur Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall verurteilt, da die Teilnahme am Skifahren hauptsächlich betrieblich bestimmt war und der Förderung der Betriebsgemeinschaft der eingeladenen Mitarbeiter dienen sollte.
Die Beklagte legte dagegen Rechtsmittel und berief sich darauf, dass die Veranstaltung nicht für alle Mitarbeiter des Unternehmens, sondern nur für Tagungsteilnehmern geöffnet war.
In der Berufungsinstanz kam das LSG nicht zu dem Ergebnis, dass die Veranstaltung in erster Linie der Stärkung der Verbundenheit der Betriebsangehörigen untereinander dienen sollte, da von Anfang an nur ein kleiner Teil von ihnen eingeladen war.
Auf Dienst- und Geschäftsreisen besteht kein rund-um-die-Uhr-Versicherungsschutz. Zu differenzieren ist zwischen rechtlich eng mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängen und anderen Betätigungen, die der Privatsphäre angehören. Unerheblich ist, dass der Arbeitgeber die Organisation und Finanzierung des Skifahrens übernommen hatte. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nicht befugt, den gesetzlichen Versicherungsschutz auf beliebige Sachverhalte mit eigenwirtschaftlichem Charakter auszudehnen.
Daher hob das LSG das erstinstanzliche Urteil auf und ließ keine Revision zu.
Wenn Banken ihre Aufklärungspflicht verletzen …
Der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) hat mit Urteil vom 27. April 2016 (4 U 11714) entschieden, dass ein Bankkunde eine Rückabwicklung des Geschäfts verlangen kann, wenn ein Vermittler einen Kunden nicht darüber aufklärt, dass die Bank eine hohe Provision für eine Kommanditeinlage bekommt. Etwaige Steuervorteile muss er sich nicht anrechnen lassen.
Ein Mann und späterer Kläger beteiligte sich Ende 2002 mit insgesamt 80.000,- € an einem Fonds, der sich mit der Finanzierung und Vermarktung von Filmproduktionen befasste. Den Vorgaben dieser Anlagekonzeption entsprechend finanzierte er 40 % oder 32.000,- € über ein Bankdarlehen, 60 % aus Eigenmitteln.
Das Investments bezweckte ein Steuersparmodell angesichts einer zu erwartenden hohen Bonuszahlung. Unstreitig war, dass der vermittelnde Wertpapier- und Kundenberater der beklagten Bank – ihn nicht darauf hinwies, dass die Bank für die Vermittlung eine Provision in Höhe von 7,2 % der vermittelten Kommanditeinlage erhielt.
Die Steuerrückerstattungen musste er zwar wieder an das Finanzamt zurückzahlen, konnte aber durch die Ausschüttungen das Darlehen ablösen und einen Großteil seines Eigenanteils ausgleichen.
Dennoch warf er der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin eine Falschberatung vor, da Steuervorteile als sicher dargestellt worden und der Verkaufsprospekt unter mehreren Aspekten fehlerhaft sei.
Die Beklagte verteidigte sich damit, die Risiken im Verkaufsprospekt seien korrekt dargestellt worden. Ferner könne der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte ihre Beratungsleistung unentgeltlich erbringe.
Das Landgerichts Neuruppin stellte sich auf die Seite des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des ausstehenden Investments Zug um Zug gegen Übertragung klägerisch gezeichneten Beteiligung. Allerdings wies sie die Forderung des Klägers, dass die Bank einen entgangenen Gewinn in Höhe von 4% zahlen solle, zurück.
Dem Urteil lag zugrunde, dass die Parteien einen wirksamen Beratungsvertrag geschlossen hatten, bei dem die Beklagte ihre Offenlegungspflicht von Rückvergütungen verletzt habe.
In der Berufungsinstanz verlangte die Bank von dem Kläger u.a., dass er alle Steuervorteile offen legen müsse, die er im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung erhalten habe.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt habe, da sie den Kläger nicht über die Kickbacks informierte. Laut Beschluss des Bundesgerichtshofs (20. Januar 2009 – XI ZR 510/07) habe sie das grundsätzlich und ungefragt und unabhängig von deren Höhe zu tun.
Kunden dürfen von einer Bank eine neutrale Beratungsleistung erwarten und dabei unterstellen, dass eine Bank, vor allem die eigene Hausbank, dies aufgrund der bestehenden Kundenbeziehung unentgeltlich erbringt, oder im Übrigen als Akquise bei einem Erstkontakt.
Seitens des Fonds vorgesehene Provisionen müsse offengelegt werden. Der Prospektinhalt lässt dies nicht erkennen. Die Richter sahen darin eine schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht.
Außerdem hielt der Bankkunde eine Rendite, die deutlich über der Höhe der Provision gelegen hätte, für inakzeptabel, welches einem – aus seiner Sicht unseriösen – Stundenlohn von fast 1.500,- € entspreche. Da er nur einmal mit dem Vermittler gesprochen habe, empfand er eine Entlohnung von 5.760,-€ dafür zu hoch.
Daher war die Bank verpflichtet, den noch ausstehenden Anteil seines Eigenkapitals Zug um zu erstatten. Da die Bank nicht deutlich machen konnte, dass der Kläger außergewöhnlich hohe Steuervorteile erhalten habe, musste er keine Einkommensteuer-Nachweise vorlegen.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.